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UVN Position: Mantel- und Ersatzbaustoffverordnung

Keine weitere Erhöhung der Deponiemengen durch verschärfte Nutzungsbedingungen für Ersatzbaustoffe im Straßen- und Wegebau. Vorfahrt für integrierten/ganzheitlichen Umweltschutz – auch vorsorgender Boden- und Gewässerschutz muss sich daran messen lassen. In verschiedenen Wirtschaftszweigen entstehen als Nebenprodukte qualitätsgeprüfte Materialien, die seit Jahrzehnten erfolgreich im Straßen- und Wegebau eingesetzt werden. Bereits seit längerem wird die Einführung einer bundeseinheitlichen Ersatzbaustoffverordnung diskutiert. Die darin enthaltenen Regelungen könnten – je nach konkreter Ausgestaltung – dazu führen, dass die darunter fallenden Materialien aufgrund von Verschärfungen der Einbaubedingungen

Weiter lesen Gepostet in Umweltpolitik von Catharina Herrmann am 01 März 2017

UVN Position: Entsorgungsengpass in Niedersachsen

Unterstützung der Vorhabenträger durch die Landesregierung. Schaffung von Akzeptanz für Deponien der Klasse I. Verstärkter Ausbau von Deponien der Klasse I. Keine weitere Strapazierung der Deponien durch Verschärfung der Düngemittelverordnung (bspw. infolge der Einführung eines Grenzwertes für Cr gesamt). Die bereits heute vorliegenden Engpässe bei der Ablagerung mäßig belasteter Bauabfälle haben zu erheblichen Kostensteigerungen bei der Beseitigung geführt. Keine Alternative ist die Verbringung dieser Beseitigungsabfälle in andere Bundesländer, da auch diese nicht über die notwendigen Kapazitäten verfügen und lange Transportwege

Weiter lesen Gepostet in Umweltpolitik von Catharina Herrmann am 01 März 2017

UVN Position: Verfahrensbeschleunigung

Rücknahme des Erlasses „Beteiligung der Öffentlichkeit in Verfahren zur Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage – Anwendung des § 16 Abs. 2 BImSchG“. Keine weiteren Schwächungen der Industrie durch politisch motivierte Rechtsvorschriften. Mit Datum vom 12. August 2016 hat das Umweltministerium den Erlass „Beteiligung der Öffentlichkeit in Verfahren zur Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage – Anwendung des § 16 Abs. 2 BImSchG“ ausgegeben. Der Erlass legt fest, dass nunmehr quasi automatisch jedes Verfahren nach BImSchG

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