Presse

UVN zum Entschließungsantrag „Mitbestimmung zukunftsfest gestalten“: Zuständigkeit des Betriebsrates kann nicht für Mitarbeiter anderer Unternehmen gelten

9. Februar 2017

Zum Entschließungsantrag „Mitbestimmung zukunftsfest gestalten“, der von den Ländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen, Bremen, Berlin und Brandenburg gemeinsam in den Bundesrat eingebracht wird, sagt UVN-Hauptgeschäftsführer Dr. Volker Müller:

„Die Ausweitung der Mitbestimmung auf arbeitnehmerähnliche Personen ist so, als wollte man im Nachbarbundesland wählen gehen. Arbeitnehmerähnliche Personen sind selbständig oder für andere Arbeitgeber tätig. Nur sie selbst oder ihr direkter Arbeitgeber können für sie zuständig sein. Der Betriebsrat eines dritten Betriebes, also im Prinzip eines Kunden, kann für sie nicht zuständig sein.

Im Übrigen bietet das aktuelle Betriebsverfassungsgesetz ausreichend Möglichkeiten auf geänderte Anforderungen der neuen Arbeitswelt angemessen zu reagieren. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG trägt neuen Organisationsformen der betrieblichen Ordnung hinreichend Rechnung und ermöglicht eine alternative Arbeitnehmervertretung unter Mitwirkung der Tarifvertragsparteien. Diese können ihre Anforderungen besser definieren als der Gesetzgeber.

Mitbestimmung und Sozialpartnerschaft sind etablierte Elemente der deutschen Wirtschaft. Sie haben ihre Stärke insbesondere während der Finanzkrise 2009 gezeigt. Eine Ausweitung brauchen wir nicht.“

< Zurück zur Übersicht