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UVN: Urteil des Bundesarbeitsgericht zur Anrechnung von Sonderzahlungen auf den Mindestlohn schafft Rechtsklarheit – Änderung des Mindestlohngesetzes dringend erforderlich!

25. Mai 2016

Heute hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt erstmals nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns vor knapp eineinhalb Jahren ein Urteil zur Anrechnung von Sonderzahlungen auf den Mindestlohn gefällt. Zu der aktuellen Bundesarbeitsgerichtsentscheidung sagt Dr. Volker Müller, Hauptgeschäftsführer der UVN:

„Wir begrüßen die heutige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, die bestätigt, dass Vergütungsbestandteile mit Entgeltcharakter auf den Mindestlohn angerechnet werden können. Dass das Bundesarbeitsgericht sich mit dieser Fragestellung auseinandersetzen musste zeigt, dass das Mindestlohngesetz handwerkliche Defizite aufweist. Die Politik sollte dies zum Anlass nehmen das Gesetz nachzubessern, statt Einzelfragen gerichtlich klären zu lassen“, kommentiert Dr. Volker Müller die heutige Entscheidung.

Die Entscheidung des fünften Senats bringt zumindest für einen Teil der vielfältigen ungeklärten Fragstellungen rund um den Mindestlohn Rechtssicherheit. Dennoch besteht aufgrund fehlender gesetzlicher ausdrücklicher Regelungen im Mindestlohngesetz dringender Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers.

Statt weiterhin die Gerichte zur Klärung von Einzelfragen bemühen zu müssen, sollte der Gesetzgeber das Mindestlohngesetz schleunigst nachbessern. Neben fehlenden Regelungen zur Anrechenbarkeit einzelner Vergütungsbestandteile seien hier unter anderem auch eine gesetzliche Klarstellung, dass sich die Zahlung von Mindestlohn auf die Generalunternehmerhaftung beschränkt sowie die erforderliche Tariföffnung, zur Gewährleistung der Anwendung bewährter Arbeitszeitregelungen, genannt.

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