Presse

UVN und AGV Pflege: Tarifautonomie ist Sache der Sozialpartner

5. Juni 2015

Zum Entschließungsantrag der CDU-Fraktion (Drs. 17/3541) „Verwirklichung des Tarifvertrages – Soziales gemeinsam zügig vorantreiben!“, über den am heutigen Freitag im Landtag beraten wird, äußern sich Thomas Greiner, Präsident des Arbeitgeberverbands Pflege, und Dr. Volker Müller, UVN-Hauptgeschäftsführer, wie folgt:

„Sollte der Ruf nach einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag auf Niveau des TVöD Gehör finden, hätte das erneut erhebliche Auswirkungen auf die Preise im Bereich der Pflege. Durch den allgemeinen, gesetzlichen Mindestlohn und den speziellen Mindestlohn im Bereich Pflege sind die Kosten bereits spürbar gestiegen. Es ist zu erwarten, dass bei Anhebung der Löhne auf TVöD-Niveau die Preise erneut massiv steigen. Diese zusätzlichen Kosten müssten durch die Pflegebedürftigen selbst, deren Angehörige aber auch die Kommunen aufgebracht werden,“ so Thomas Greiner, Präsident des Arbeitgeberverbandes Pflege.

„Bei der Pflegeversicherung hat sich der Gesetzgeber bewusst für das Wettbewerbsprinzip entschieden. Es ist der Grund, dass die privaten Anbieter im Vergleich mit den Pflegeeinrichtungen in paritätischer oder kommunaler Trägerschaft mindestens die gleiche Qualität bei niedrigeren Preisen bieten können. Dieser Vorteil für die Betroffenen würde durch die Forderung der CDU-Fraktion zunichte gemacht. Sinnvoller wäre es viel mehr, den Personalschlüssel anzuheben und endlich dafür zu sorgen, dass es in niedersächsischen Altenheimen mindestens genauso viel Personal gibt, wie durchschnittlich in den übrigen Bundesländern,“ so Greiner weiter.

Dr. Volker Müller, UVN-Hauptgeschäftsführer, ergänzt: „Der Abschluss von Tarifverträgen ist Sache der Tarifpartner. Sie handeln autonom, das heißt ohne Einfluss des Staates. Diese Tarifautonomie ist als Teil der Koalitionsfreiheit verfassungsrechtlich geschützt. Darüber hinaus entscheidet über die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen der jeweilige Tarifausschuss, der je zur Hälfte aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern besteht, auf Antrag beider Tarifvertragsparteien. Der Anstoß für eine Allgemeinverbindlichkeit hat nach dem Gesetz somit von beiden Tarifvertragsparteien auszugehen und eben nicht vom Staat. Die Allgemeinverbindlichkeit ist die Ausnahme im deutschen Tarifvertragssystem und mit ihr sollte maß- und verantwortungsvoll umgegangen werden. In diese Autonomie darf staatlicherseits nicht eingegriffen werden.“

< Zurück zur Übersicht