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UVN: Erbschaftsteuerreform darf Familienunternehmen nicht stärker belasten!

11. März 2015

Bundesminister Schäuble wird morgen das Konzept der Bundesregierung zur Reform der Erbschaftsteuer den Länderfinanzministern vorstellen. Zu den anstehenden Gesprächen gibt UVN-Präsident Werner M. Bahlsen daher Folgendes zu bedenken:

„Das Bundesverfassungsgericht hat der Bundesregierung einen verantwortungsvollen Auftrag erteilt, von dem die Struktur unserer mittelständischen Wirtschaft entscheidend abhängt. Die Sicherung der Arbeitsplätze, die die Landesregierung als oberstes Ziel ausgegeben hat, ist untrennbar mit der Verschonung des betrieblichen Vermögens verbunden. Wir rufen die Landesregierung auf, ihr Gewicht in die anstehenden Verhandlungen einzubringen, damit Unternehmensfortführungen und damit Arbeitsplätze nicht durch eine steigende Erbschaftsteuerlast gefährdet werden.
Die niedersächsische Wirtschaft gibt daher Folgendes zu bedenken:
1) Die Einbeziehung von Privatvermögen in die Berechnung zur Befreiung von Steuerzahlungen geht weit über die Aufforderung des Bundesverfassungsgerichtes hinaus. Das BVerfG fordert in seinem Urteil, den Gleichheitsgrundsatz zu wahren und die Besteuerung weniger gestaltungsanfällig anzulegen. Es ist ernsthaft zweifelhaft, ob die Einbeziehung vorhandenen Vermögens oder parallel übergehenden sonstigen Vermögens dieser Forderung tatsächlich näher kommt, ohne selbst erneut verfassungswidrig zu sein.
2) Neben dem Betriebsvermögen hat auch das Verwaltungsvermögen einen nicht zu unterschätzenden Wert für das Unternehmen. Denn es kann einen existentiellen Beitrag zum Erhalt des Unternehmens und damit der Arbeitsplätze leisten. Ein Übergang zum konsolidierten Nettoprinzip mit angemessenen Freiräumen ist eine praktikable, sinnvolle Lösung. Eine Erhöhung der steuerlichen Belastung schwächt die Investitions- und damit die Innovationskraft mit gravierenden Folgen für den Standort Deutschland.
3) Die Grenze für eine Bedürfnisprüfung sollte bei einem Betrag von 150 Millionen angesetzt werden. Bei dem im Urteil selbst genannten Wert ist zu berücksichtigen, dass dieser auf Grundlage eines anderen Bewertungsrechts und zu völlig abweichenden niedrigeren Kapitalisierungsfaktoren entstanden ist.
4) Dabei ist es wichtig, die Befreiung von der Erbschaftsteuer dringend als Freibetrag und nicht als Freigrenze auszugestalten. Wie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts selbst besagt, darf es keine Fallbeilregelungen geben.
5) Die Überbewertung von Unternehmen aufgrund fehlender Kapitalmarktorientierung bzw. Verfügungs- oder Entnahmebeschränkungen der Gesellschafter ist bei der Ausgestaltung der Bedürfnisprüfung künftiger Verschonungsregelungen dringend zu berücksichtigen.“

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