UVN: Der Begriff „Equal pay“ bleibt klarstellungsbedürftig
1. Juni 2016
Das Bundeskabinett hat am heutigen Mittwoch den Gesetzentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze beschlossen. Der Kabinettsbeschluss enthält gegenüber dem Referentenentwurf vom 14. April wesentliche Änderungen. Zu dem Beschluss der Bundesregierung zu Werkverträgen und Zeitarbeit sagt Dr. Volker Müller, UVN-Hauptgeschäftsführer:
„Eins ist sicher: Durch dieses Gesetz wird Zeitarbeit komplizierter und teurer und nimmt unseren Unternehmen die Flexibilität. Die im Kabinettsbeschluss enthaltenen Regelungen weisen in die richtige Richtung und bringen im Vergleich zu dem Referentenentwurf teils deutliche Verbesserungen. Begrüßenswert ist die Abkehr von Änderungsbestrebungen zum Recht der Werkverträge. Ein positives Signal sind auch die getroffenen Reglungen zur Zeitarbeit, wie beispielsweise die Verkürzung der Unterbrechungszeiten bei der Höchstüberlassungsdauer und beim equal pay auf jeweils drei Monate sowie die Ausweitung der Stichtagsregelung. Auch wenn nach wie vor Verbesserungspotential besteht, ist der Entwurf ein annehmbarer Kompromiss, da die tariflichen Gestaltungsmöglichkeiten erhalten bleiben.
Hinsichtlich der Definition des equal pay enthält der Entwurf aber eine Lücke. Hier bedarf es einer Klarstellung durch den Gesetzgeber in Form einer Definition, dass das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers dessen tariflichem Bruttostundenentgelt nebst tariflicher Zulagen und Zuschläge entspricht. Das Streikeinsatzverbot führt weiter zu einer erheblichen Einschränkung der Arbeitskampfparität zu Lasten der Arbeitgeber. Grundsätzlich sollten Zeitarbeitskräfte bei den Schwellenwerten der Mitbestimmung nicht berücksichtigt werden.“