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UVN: Betriebsräte im Einsatzbetrieb verfügen bereits über umfassende Informations- und Unterrichtungsrechte beim Einsatz von Werk- und Dienstverträgen!

5. März 2015

Zum Entschließungsantrag der Niedersächsischen Landesregierung für weitere gesetzgeberische Maßnahmen im Arbeitnehmerüberlassungs- und Betriebsverfassungsgesetz sagt Dr. Volker Müller, UVN-Hauptgeschäftsführer:

„Werk- und Dienstverträge sind keine Beschäftigungsform, sondern Vertragstypen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie ermöglichen arbeitsteilige Strukturen, die von elementarer Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen sind.

Für im Rahmen von Werk- und Dienstverträgen eingesetzte Arbeitnehmer gilt das gesamte Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht. Soweit im Unternehmen ihres Arbeitgebers, also dem Werkunternehmen, ein Betriebsrat gebildet ist, hat dieser alle Rechte des Betriebsverfassungsgesetzes. Auch der Betriebsrat im Einsatzbetrieb verfügt über umfassende Informations- und Unterrichtungsrechte beim Einsatz von Werk- und Dienstverträgen. Weiterer gesetzlicher Regelungen bedarf es nicht. Insbesondere darf nicht durch neue Regelungen in den Kernbereich der Unternehmerentscheidung eingegriffen werden.

Ein Missbrauch von Werk- und Dienstverträgen ist zu Recht verboten. Dafür gibt es vielfältige Sanktionsregelungen. Dazu gehören z. B. Schadensersatzansprüche, Sanktionen auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts und auch Reaktionsmöglichkeiten der Betriebsräte. So kann der Betriebsrat zum Beispiel bereits heute dem Einsatz von sogenannten Scheinverträgen widersprechen.“

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