UVN: Arbeitnehmer in Werkverträgen sind keine Arbeitnehmer zweiter Klasse!
10. Februar 2016
UVN-Hauptgeschäftsführer Dr. Volker Müller zur DGB-Aktion „Faire Regeln für Werkverträge“ in Berlin:
„Es ist ein Irrtum zu glauben, Arbeitnehmer in Werkverträgen seien Arbeitnehmer zweiter Klasse! Richtig ist vielmehr: Für Arbeitnehmer, die im Rahmen von Werkverträgen für ihre Arbeitgeber tätig werden, gilt das gesamte Arbeits- und Tarifrecht. Das heißt für sie gelten z.B. das Kündigungsschutzgesetz, das Befristungsrecht und das Betriebsverfassungsgesetz.
Auch finden Tarifverträge Anwendung, wenn der Arbeitgeber Mitglied in einem Tarifträgerverband ist oder selbst einen Tarifvertrag abgeschlossen hat. Werkverträge sind daher kein Mittel, arbeitsrechtliche oder tarifliche Schutzstandards zu unterlaufen! Selbstständige, die Werkverträge abschließen, sind im Durchschnitt sogar besser qualifiziert und erzielen höhere Einkommen als abhängig Beschäftigte.
Arbeitnehmer in Werk- und Dienstverträgen sind – wie jeder andere Beschäftigte auch – vom Arbeitsrecht geschützt. Verallgemeinernde Vorwürfe des Missbrauchs von Werkverträgen, die von Einzelfällen abgeleitet werden, diskreditieren diese für die Wirtschaft unverzichtbare Vertragsform. Sie gefährden in Zeiten zunehmender Digitalisierung die Flexibilität, Qualitätssteigerung, Innovationsstärke und Wettbewerbsfähigkeit unserer modernen, arbeitsteiligen Wirtschaft.
Die aktuelle Studie der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung zeigt laut IW Köln zudem, dass nur 2,5 Prozent der deutschen Industrieunternehmen überhaupt Werkverträge abschließen, die im Betrieb des Auftraggebers erbracht werden, zum Kernbereich seines Wertschöpfungsprozesses gezählt werden können und auf Dauer angelegt sind. Es spricht also vieles dafür, dass Unternehmen Werkverträge in der Regel wirklich so nutzen, wie es politisch gewollt ist.“