UVN Positionen „Tarifeinheit erhalten!“
24. September 2012
In jahrzehntelanger Praxis hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) sowohl Fälle der Tarifkonkurrenz wie auch Fälle der Tarifpluralität nach dem Grundsatz der Tarifeinheit („Ein Betrieb – ein Tarifvertrag“) gelöst. Tarifkonkurrenz liegt vor, wenn für ein einzelnes Arbeitsverhältnis mehrere Tarifverträge gelten. Tarifpluralität liegt vor, wenn in einem Betrieb mehrere Tarifverträge nebeneinander gelten.